BFSG: Muss meine Firmenwebsite barrierefrei sein?
Die kurze Antwort
Ihre Firmenwebsite muss nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) barrierefrei sein, wenn Verbraucher über sie einen Vertrag mit Ihnen abschließen oder anbahnen können und Ihr Unternehmen kein Kleinstunternehmen ist. Typische Fälle sind Online-Shops, Buchungsstrecken und Online-Terminvereinbarungen für Privatkunden.
Reine Präsentationswebsites und Angebote ausschließlich für Geschäftskunden fallen nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in der Regel nicht unter das Gesetz. Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Seit Herbst 2025 kontrolliert eine eigene Behörde der Länder die Einhaltung.
In diesem Beitrag erfahren Sie, an welchen drei Kriterien sich die Pflicht entscheidet, was das Gesetz technisch verlangt und welche Folgen Verstöße haben können.
Was ist das BFSG?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in deutsches Recht um. Es verpflichtet erstmals private Unternehmen, bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei anzubieten. Die technischen Details regelt die zugehörige Verordnung (BFSGV).
Barrierefrei bedeutet laut § 3 Abs. 1 BFSG: Menschen mit Behinderungen können ein Angebot in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, erreichen und nutzen. Für eine Website heißt das zum Beispiel: Sie lässt sich vollständig per Tastatur bedienen, Screenreader lesen Inhalte korrekt vor und Texte haben ausreichenden Kontrast.
Für Firmenwebsites ist eine Kategorie des Gesetzes entscheidend: die „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG.
Wen betrifft das BFSG? Drei Kriterien entscheiden
Eine Website fällt unter das BFSG, wenn alle drei Bedingungen zutreffen.
1. Die Website dient dem Abschluss eines Vertrags
§ 2 Nr. 26 BFSG definiert eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr als Angebot über eine Website oder App, das auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Verbrauchervertrag erbracht wird. Die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nennen neben dem Online-Verkauf ausdrücklich die Online-Buchung von Terminen.
Eine reine Präsentationswebsite, die nur informiert oder Leistungen bewirbt, fällt laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit voraussichtlich nicht darunter. Dort fehlt die „individuelle Anfrage“ eines Verbrauchers.
2. Ihre Kunden sind Verbraucher
Verbraucher im Sinne des Gesetzes ist eine natürliche Person, die ein Angebot überwiegend privat nutzt. Dienstleistungen, die Sie ausschließlich Geschäftskunden anbieten, sind nach Einschätzung der Bundesfachstelle nicht betroffen.
Vorsicht bei gemischten Angeboten: Können auch Privatpersonen über Ihre Website bestellen oder buchen, greift das Gesetz. Wer sich auf ein reines B2B-Angebot beruft, sollte das im Bestellprozess tatsächlich sicherstellen, etwa durch die Abfrage von Firmendaten.
3. Ihr Unternehmen ist kein Kleinstunternehmen
Kleinstunternehmen sind von den Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat.
Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Bringt ein Kleinstunternehmen Produkte in Verkehr, die das BFSG erfasst, etwa Computer oder E-Book-Lesegeräte, gelten die Pflichten trotzdem.
Gilt das für die ganze Website oder nur für den Shop?
Nach Auffassung der Bundesfachstelle spricht vieles dafür, dass die gesamte Website die Anforderungen erfüllen muss, nicht nur der Bestellprozess. Auch Dokumente wie PDFs prüft die Marktaufsicht stichprobenartig.
Schnell-Check: Ist meine Website betroffen?
Die Tabelle zeigt typische Website-Funktionen und unsere Einschätzung auf Basis der Veröffentlichungen von Bundesfachstelle und BMAS. Sie gilt für Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind.
| Website-Funktion | Betroffen vom BFSG? |
|---|---|
| Online-Shop mit Privatkunden | Ja |
| Online-Terminbuchung für Privatkunden | Ja, die BMAS-Leitlinien nennen sie als Beispiel |
| Online-Buchung oder Bestellung einer Dienstleistung durch Privatkunden | Ja |
| Anfrageformular, das gezielt zu einem Vertrag mit Privatkunden führt, z. B. Angebotsanfrage | Nicht abschließend geklärt, im Einzelfall prüfen |
| Allgemeines Kontaktformular | Nicht abschließend geklärt, eher nein, wenn kein Vertrag angebahnt wird |
| Shop oder Portal ausschließlich für Geschäftskunden | In der Regel nein |
| Reine Unternehmenspräsentation mit Leistungen, Team und Kontaktdaten | In der Regel nein |
Trifft bei Ihnen eine der ersten drei Zeilen zu, sollten Sie handeln. Bei den Graubereichen lohnt sich eine rechtliche Einzelfallprüfung.
Was verlangt das Gesetz konkret?
Das BFSG beschreibt Ziele, die technische Umsetzung regeln Normen. Für Websites ist die europäische Norm EN 301 549 maßgeblich. Sie verweist in Abschnitt 9 auf die Erfolgskriterien der Stufen A und AA der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1. Eine überarbeitete Fassung der Norm, die auf WCAG 2.2 verweisen soll, ist in Vorbereitung.
Technische Anforderungen in der Praxis
- Alle Funktionen lassen sich ohne Maus per Tastatur bedienen, der Fokus ist jederzeit sichtbar.
- Texte und Bedienelemente haben ausreichenden Farbkontrast.
- Bilder mit Informationsgehalt haben aussagekräftige Alternativtexte.
- Überschriften, Listen und Navigation sind semantisch korrekt ausgezeichnet.
- Formularfelder haben sichtbare Beschriftungen, Fehlermeldungen sind verständlich.
- Videos haben Untertitel, PDFs sind barrierefrei aufbereitet.
- Die Seite funktioniert bei 200 Prozent Vergrößerung ohne Inhaltsverlust.
Für Online-Shops und Buchungen verlangt § 19 BFSGV zusätzlich, dass Identifizierung, Login, Sicherheitsfunktionen und Zahlungsdienste wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind.
Pflichtinformationen zur Barrierefreiheit
Betroffene Unternehmen müssen nach § 14 BFSG und Anlage 3 Informationen zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Diese enthalten mindestens:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung,
- Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind,
- eine Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden, zum Beispiel anhand der EN 301 549,
- die zuständige Marktaufsichtsbehörde.
Die Informationen dürfen in den AGB stehen. Die Bundesfachstelle empfiehlt einen eigenen Link „Barrierefreiheit“ im Kopf- oder Fußbereich der Website. Das Dokument unterscheidet sich von der „Erklärung zur Barrierefreiheit“, die öffentliche Stellen nach der BITV 2.0 veröffentlichen.
Unsere Einschätzung zu Overlay-Tools
Plugins, die per Knopfdruck ein Barrierefreiheits-Menü einblenden, beheben keine Fehler im Quellcode. Fehlende Beschriftungen, falsche Überschriftenstrukturen oder eine nicht bedienbare Navigation bleiben bestehen. Barrierefreiheit entsteht bei Konzeption, Design und Entwicklung.
Bei WordPress-Websites entstehen viele Barrieren durch Themes und Plugins. Als WordPress-Agentur in Leipzig achten wir deshalb schon bei der Auswahl auf sauberen, zugänglichen Code.
Wer kontrolliert und was droht bei Verstößen?
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie hat am 26. September 2025 ihre Arbeit aufgenommen und inzwischen ihre Marktüberwachungsstrategien veröffentlicht.
So geht die Behörde vor
Die MLBF prüft Dienstleistungen stichprobenartig und auf Beschwerden hin. Web-Angebote screent sie laut Kanzlei Taylor Wessing mit technischen Prüfwerkzeugen. Vorrang haben Angebote, die für den Alltag wichtig sind und viele Menschen erreichen.
Stellt die Behörde Mängel fest, fordert sie das Unternehmen zunächst zur Nachbesserung auf. Bleibt das ohne Erfolg, sind Bußgelder bis hin zur Untersagung des Angebots möglich. Die Behörde bewertet dabei auch, wie kooperativ ein Unternehmen ist und welche eigenen Maßnahmen es nachweisen kann.
Bußgeldrahmen
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten. § 37 BFSG sieht je nach Verstoß Geldbußen bis 10.000 Euro oder bis 100.000 Euro vor. Das sind Höchstbeträge, keine Regelsätze.
Rechte von Verbrauchern und Verbänden
Verbraucher und Verbände können bei der Marktaufsicht beantragen, dass sie gegen einen Verstoß vorgeht. Lehnt die Behörde ab, steht der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen. Zusätzlich sieht das Gesetz eine Verbandsklage und ein kostenloses Schlichtungsverfahren vor.
Abmahnungen durch Mitbewerber
Ob Mitbewerber BFSG-Verstöße über das Wettbewerbsrecht (§ 3a UWG) abmahnen können, ist juristisch umstritten. Eine höchstrichterliche Klärung lag bei Redaktionsschluss nach unserer Recherche nicht vor. Abmahnschreiben wurden dennoch bereits verschickt. Erhalten Sie eine Abmahnung, unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Prüfung.
Gibt es eine Übergangsfrist für bestehende Websites?
§ 38 BFSG erlaubt, Dienstleistungen bis zum 27. Juni 2030 mit Produkten zu erbringen, die schon vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden. Ob eine bestehende Website darunter fällt, ist umstritten. Wir raten davon ab, sich darauf zu verlassen.
Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt
Auch wenn Ihre Website nicht unter das BFSG fällt, sprechen gute Gründe für eine barrierefreie Umsetzung.
- Größere Zielgruppe: Barrierefreiheit hilft nicht nur Menschen mit Behinderungen, sondern auch älteren Nutzern und allen, die mobil bei Sonnenlicht oder mit einer Hand surfen.
- Wettbewerbsvorteil: Sie konkurrieren auf Augenhöhe mit Unternehmen, die zur Barrierefreiheit verpflichtet sind.
- Zukunftssicherheit: Die Bundesfachstelle hält es für möglich, dass der Geltungsbereich künftig ausgeweitet wird. Wer Barrierefreiheit beim nächsten Relaunch einplant, spart spätere Umbauten.
- Bessere Auffindbarkeit: Saubere Überschriftenstrukturen, semantisches HTML und aussagekräftige Alternativtexte erleichtern Suchmaschinen und KI-Systemen das Verstehen Ihrer Inhalte. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag zu GEO und Sichtbarkeit in KI-Antworten.
Barrierefreiheit von Anfang an mitzudenken kostet deutlich weniger, als eine fertige Website nachträglich umzubauen.
Welche weiteren Merkmale eine zeitgemäße Firmenwebsite ausmachen, lesen Sie in unserem Beitrag Was macht die perfekte Website im Jahr 2026 aus?
Häufige Fragen zum BFSG
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025. Seitdem dürfen betroffene Dienstleistungen nur noch barrierefrei angeboten werden.
Nein, wenn Sie Ihre Dienstleistungen ausschließlich Geschäftskunden anbieten. Das Gesetz schützt Verbraucher. Können auch Privatpersonen über Ihre Website bestellen oder buchen, kann das Gesetz greifen.
Nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit in der Regel nicht. Websites, die nur informieren oder Leistungen bewerben, erfüllen das Merkmal der individuellen Anfrage eines Verbrauchers voraussichtlich nicht.
Ja, wenn Sie weniger als zehn Personen beschäftigen und Ihr Jahresumsatz oder Ihre Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Die Ausnahme gilt für Dienstleistungen, nicht für Produkte.
Maßgeblich ist die Norm EN 301 549. Sie verweist für Websites auf die WCAG 2.1 in den Stufen A und AA. Eine neue Fassung mit Bezug auf WCAG 2.2 ist in Vorbereitung.
Nein. Overlay-Plugins blenden Bedienhilfen ein, beheben aber keine Fehler im Quellcode wie fehlende Formularbeschriftungen oder eine falsche Seitenstruktur.
Betroffene Unternehmen müssen Informationen zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 BFSG veröffentlichen. Dazu gehören eine Beschreibung der Dienstleistung, die Umsetzung der Anforderungen und die zuständige Marktaufsichtsbehörde.
Die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg. Sie arbeitet seit dem 26. September 2025.
Fazit: Prüfen Sie Ihre Website jetzt
Das BFSG betrifft nicht jede Firmenwebsite. Entscheidend ist, ob Privatkunden über Ihre Website einen Vertrag abschließen oder einen Termin buchen können und ob Ihr Unternehmen die Grenzen eines Kleinstunternehmens überschreitet.
Wer betroffen ist, sollte drei Schritte gehen:
- die Website nach EN 301 549 und WCAG 2.1 AA prüfen lassen,
- gefundene Mängel im Code beheben, nicht über Overlays,
- die Informationen zur Barrierefreiheit nach Anlage 3 veröffentlichen und aktuell halten.
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Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt unsere Einschätzung auf Basis öffentlich zugänglicher Quellen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für eine verbindliche Bewertung Ihres Einzelfalls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Quellen
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ zum BFSG
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: FAQ Informationen zur Barrierefreiheit
- BMAS: Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
- Gesetzestext BFSG (gesetze-im-internet.de)
- Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF)
- Taylor Wessing: The EAA and BFSG, recap and update (Juni 2026)